Bildungsscheck NRW

Sie oder Ihr Arbeitgeber sind in NRW ansässig und möchten an einer oder mehreren unserer Weiterbildungstrainings teilnehmen? Sofern Sie sich nicht mehr in der Ausbildung befinden, können Sie dafür die Förderung des Landes NRW über den "Bildungsscheck NRW" in Anspruch nehmen!

Unsere Weiterbildungsveranstaltungen sind in der dafür maßgeblichen Weiterbildungssuchmaschine NRW gelistet!

Und so funktionieren die Vergabe und Einlösung des Bildungsschecks:

  • Antragsberechtigt sind einzelne Personen oder kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten mit Wohnort/Sitz in NRW. Dazu gehören auch Notariate und Rechtsanwaltskanzleien.
  • Über 175 Bildungsberatungsstellen in NRW bei Wirtschaftsorganisationen, Kammern und kommunalen Wirtschaftsförderungen bzw. bei den Volkshochschulen sind für die gegebenenfalls noch erforderliche Beratung zu Weiterbildungsmaßnahmen und Vergabe der Bildungsschecks zuständig.
  • Gefördert werden Angebote, die Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Verhaltensweisen für die berufliche Tätigkeit vermitteln wie z.B. Sprach- und EDV-Kenntnisse, Erwerb von Schlüsselqualifikationen, Medienbildung oder Lern- und Arbeitstechniken. Hierzu gehören auch Kurse, die Ihnen die erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Bearbeitung von Notariatsvorgängen vermitteln oder diese vertiefen und damit Ihre Attraktivität am Arbeitsmarkt bzw. Konkurrenzfähigkeit im Wettbewerb erhöhen.
  • Nicht gefördert werden arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierung (d.h. Erwerb von Kenntnissen, die voraussichtlich nur am derzeitigen Arbeitsplatz verwendbar sind) wie z.B. Maschinenbedienungsschulungen oder Schulungen, die der Erholung dienen.
  • Ihr Notariat oder Sie selbst erhalten den Scheck bei der Beratungsstelle und reichen ihn beim ZMKD ein.
  • Das Land übernimmt 50 % der Weiterbildungskosten bis maximal 500 Euro, den Rest zahlt die/der Bildungsscheckempfänger/in oder der Betrieb.
  • Bildungsschecks sind personenbezogen und nicht übertragbar. Vor Gewährung der Ermäßigung müssen die Weiterbildungsanbieter überprüfen:
  1. die eingetragene Gültigkeitsdauer auf dem Bildungsscheck
  2. die Identität der Bildungsscheckeinreicher mit der auf dem Bildungsscheck eingetragenen Person
  3. die Vollständigkeit der Angaben auf dem Bildungsscheck
  • Ein Rechtsanspruch auf Einlösung von Bildungsschecks besteht nicht.
  • Ihre Anmeldung (Vertrag mit dem ZMKD) wird hinsichtlich der um den Förderbetrag geminderten Teilnahmegebühr erst rechtswirksam, wenn dem ZMKD ein Zuwendungsbescheid zur Erstattung von 50 % der Teilnahmegebühren (max. 500 €) von der zuständigen Bewilligungsbehörde ausgestellt wurde.
  • Das ZMKD erhält nach Beginn der Weiterbildungsveranstaltung auf Antrag unter Vorlage Ihres Bildungsschecks und Ihres Zahlungsnachweises die restlichen 50% der Teilnahmegebühr (max. 500 €) von dem regional zuständigen Versorgungsamt erstattet.

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